Behandlungen für Deutsche PatientInnen in der Schweiz
Unter gewissen Bedingungen gibt es Kostengutsprachen für Patienten aus Deutschland (resp. der EU) zur Behandlung in der Schweiz. Nähere Informationen hierzu findet ihr unter: www.kvg.org
Broschüre und entsprechende Formulare.
Broschüre FZA de (PDF)
Informationsblatt Spitäler de (PDF)
Formular E112 de (PDF)
Ergänzende Informationen zur Kostenübernahme der Deutschen Krankenkassen für Behandlungen in der Schweiz
Ganz allgemein wird ein E112 nur bei Spitzenbehandlungen ausgestellt, d.h. bei Behandlungen, die in Deutschland nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung möglich sind.
Für die Einholung von Zweitmeinungen ist die Ausstellung eines E112 ausgeschlossen, weil hier die Behandlung ja grundsätzlich in der Bundesrepublik möglich ist und es keinen medizinischen Grund gibt, für eine Zweitmeinung in die Schweiz zu gehen. Sollte eine Kasse auf dem Wege der Kulanz einen E112 trotzdem ausstellen, könnten - entsprechend den allgemeinen Regelungen - hier maximal die deutschen Vertragssätze erstattet werden.
Hier die einschlägige Rechtsnorm nach der verfahren wird:
§ 13 SGB V
(4) 1Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 2Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 3Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 4Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. 5Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. 6Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
Die grenzüberschreitenden Dinge sind nicht einfach. Auch umgekehrt wird eher nach Ablehnungsgründen gesucht als nach Möglichkeiten der Erstattung. Was immer bleibt ist der Kulanzweg, da komt es auf jede einzelne Kasse an.
(G. Zisselsberger)